Satzung des SV Hohenwettersbach e.V.

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§ 1 Name, Sitz, Eintragung

Der Verein führt den Namen Sportverein Hohenwettersbach, wurde 1945 in Hohenwettersbach gegründet und hat seinen Sitz in Karlsruhe. Seine Vereinsfarben sind: gelb – blau. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen und führt den Zusatz “e.V.”. Er ist Mitglied des Badischen Sportbundes e.V. in Karlsruhe. Für den Verein, mit allen seinen Abteilungen und Einzelmitgliedern, sind die jeweils gültigen Satzungen und Ordnungen des BSB und der ihm angeschlossenen selbständigen Sportverbände rechtsverbindlich, und er erkennt deren Rechtsprechung an.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung aller einschlägigen Sportarten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass der Verein für seine Mitglieder regelmäßig Übungs- bzw. Trainingsstunden in den einzelnen Sportarten sowie zweckdienliche Veranstaltungen in der Öffentlichkeit durchführt. Der Verein wahrt politische und konfessionelle Neutralität.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Aufgaben des Vereins

Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Verein berechtigt, das Vereinsvermögen und alle ihm
zufließenden Mittel zur Beschaffung und Unterhaltung der notwendigen Sportanlagen,
Räumlichkeiten, Sportgeräte, Ausrüstungsgegenstände sowie für das erforderliche Personal zu verwenden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Verwendung der Vereinsmittel

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vorstandes (§ 10) und anderer Organe, sowie die Übungsleiter des Vereins haben Anspruch auf Erstattung von Auslagen und Fahrtkosten, die sie im Interesse des Vereins aufgewendet haben. Der zu erstattende Jahresbetrag wird vom Verwaltungsrat festgesetzt und kann pauschaliert werden. Der Gesamtbetrag dieser Erstattungen muss im Rahmen der liquiden Mittel des Vereins liegen.

§ 5 Mitgliedschaft und Aufnahme

Der Verein besteht aus:
● aktiven Mitgliedern
● passiven Mitgliedern
● jugendlichen Mitgliedern
● korporativen Mitgliedern
● Ehrenmitgliedern

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Aktives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Übernahme zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat.
Die korporative Mitgliedschaft können juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereinigungen erwerben. In diesem Falle erfolgt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und spezieller Vereinbarungen durch den Vorstand gesondert.
Ehrenmitglied kann werden, wer ab dem 14. Lebensjahr gerechnet 50 Jahre Mitglied ist, oder sich um den Verein in besonders hohem Maße verdient gemacht hat. Hierüber entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist der Antrag von den Eltern bzw. den gesetzlichen Vertretern zu stellen. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen. Wird die Aufnahme abgelehnt, ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Gründe hierfür anzugeben. Ein Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist innerhalb von 4 Wochen an den Ehrenrat zulässig. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.
Jedes neue Mitglied erhält eine Vereinssatzung. Mit dem Beitritt werden die Satzung, die
Geschäftsordnung und die von den Abteilungen für die Durchführung des Sportbetriebes erlassenen besonderen Richtlinien und Anordnungen anerkannt.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und ist nur zum 30.06 oder 31.12 eines Kalenderjahres wirksam.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
wenn ein Mitglied sechs Monate und trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist, bei groben und wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung, sowie wegen grob unsportlichen Betragens, wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.
Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen beim Ehrenrat schriftlich Einspruch einlegen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.
Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen, Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Aktive, passive, jugendliche und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte im Verein. Sie haben alle das Recht, an Mitgliederversammlungen und allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Mit Ausnahme von jugendlichen Mitgliedern hat jedes Mitglied ein Stimmrecht, das jedoch nur persönlich ausgeübt werden kann, und das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Die Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen oder die vom Verein zur Ausübung des Sports gemieteten Sportanlagen nach Maßgabe der vom Verein aufgestellten Richtlinien zu benutzen. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung und Geschäftsordnung ergebenden
Pflichten zu erfüllen und die von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen. Für aktive Sportler können vereinsinterne Sperren verhängt werden. Hierfür gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie beim Ausschluss aus dem Verein.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
● die Mitgliederversammlung
● der Vorstand
● der Verwaltungsrat

§ 9 Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereins.
Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Bekanntmachung im Hohenwettersbacher Mitteilungsblatt oder in der Tagespresse (z.B. BNN) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sind schriftlich mit ausführlicher Begründung zu stellen und müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden zugehen. Anträge auf Satzungsänderung können nur vom Vorstand oder von mindestens 15 Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen.
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Berichts
der Kassenprüfer, sowie der Abteilungen
2. Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates
3. Wahl des Vorstandes, der Beisitzer, der Kassenprüfer und des Ehrenrates
4. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen
6. Entscheidung über Anträge der Mitglieder
7. Satzungsänderungen
8. Bestätigungen über Neugründung oder Auflösung von Abteilungen
9. Auflösung des Vereins
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Den Vorsitz hat der 1. Vorsitzende oder stellvertretend ein anderes Vorstandsmitglied. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes festlegt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Satzungsänderungen, Anträge welche die Abberufung des Vorstandes, einzelner Vorstandsmitglieder, Beisitzer, Kassenprüfer oder Ehrenratsmitglieder beinhalten und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen, wobei auch hier Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt werden. Für Wahlen gilt dasselbe wie für Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein 2. Wahlgang, danach entscheidet das Los.
Das Stimmrecht ist in § 7 geregelt. Nicht anwesende Mitglieder sind nur bei Vorlage der schriftlichen Zustimmung wählbar. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom 1. Vorsitzenden einberufen werden, wenn er es aufgrund der Lage des Vereins oder außergewöhnlicher Ereignisse für erforderlich hält. Sie ist ebenso einzuberufen, wenn dies die Mehrheit des Vorstandes oder des Verwaltungsrates oder 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe eines Grundes schriftlich beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss dann innerhalb von 6 Wochen stattfinden Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe zwei Wochen vor dem Termin in der für die
ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Form erfolgt.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Hauptkassier
4. dem Vereinssportwart
5. dem Schriftführer

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Eine Person darf nicht gleichzeitig in mehrere Vorstandspositionen gewählt werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Hauptkassier. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen und die Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Tätigkeiten und die Aufgaben der Vorstandsmitglieder, sowie deren Erledigung und Bearbeitung werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Der Vorstand ist vom 1. Vorsitzenden so oft es erforderlich ist schriftlich oder per Email einzuberufen, mindestens jedoch einmal vierteljährlich, oder wenn dies von mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder gefordert wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden.

§ 11 Der Verwaltungsrat

Dem Verwaltungsrat gehören an:
1. der Vorstand gem. § 10
2. die Abteilungsleiter
3. der Jugendleiter
4. Beisitzer für Bau- Liegenschaften und Inventar
5. Beisitzer Veranstaltungen
6. Beisitzer Öffentlichkeitsarbeit
7. Beisitzer Rechtsfragen

Die Verwaltungsratsmitglieder von Position 4 – 7 werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen in
Abteilungsversammlungen gewählt. Der Jugendleiter wird in der Jugendversammlung gewählt und muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Der Verwaltungsrat ist so oft als nötig, mindestens jedoch zweimal im Jahr, vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Er entscheidet über Vorhaben, die außerhalb der im Zuständigkeitsbereich des Vorstandes liegenden laufenden Geschäftstätigkeit liegen und soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung (vgl. § 9) fallen und gibt die Beschlüsse an den Vorstand, die Abteilungen oder Beisitzer zur Ausführung weiter. Er erstellt den Haushaltsplan. Die Beschlussfassung ist die wie unter § 10 des Vorstandes.

§ 12 Abteilungen und Vereinsjugend

Der Verein unterhält Abteilungen. Die Aufgabe dieser nach Sportarten unterteilten Abteilungen ist die Durchführung des Vereinsbetriebes, insbesondere des Sportbetriebes. Die Abteilungen werden von Abteilungsleitern, mindestens einem Stellvertreter und einem Abteilungskassier geleitet. Je nach Größe und Bedarf der Abteilung kann die Abteilungsleitung noch um die nötigen Fachpositionen erweitert werden. Die Abteilungsleitung wird in einer Abteilungsversammlung gewählt. Den Rahmen
für die Abteilungsarbeit bildet die Abteilungsordnung. Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Verwaltungsrat bedarf. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit in Inhalt, Form und Organisation.

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr zwei Kassenprüfer zur Überprüfung der Kassenführung entsprechend der Finanzordnung, über deren Ergebnis bei jeder Mitgliederversammlung zu berichten ist. Die Kassenprüfer dürfen jedoch nicht dem Vorstand oder dem Verwaltungsrat angehören.

§ 14 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die verschiedenen Abteilungen angehören sollen und nicht Mitglied des Verwaltungsrates sind. Ihre Wahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Der Ehrenrat ist zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins, sowie für die Entscheidung in den von dieser Satzung genannten Fällen.

§ 15 Haftung

Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der vom Badischen Sportbund e.V. für seine Vereine abgeschlossenen Versicherungen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für das Abhandenkommen von Gegenständen in den Räumen des Vereins, aus Sportanlagen und sonstigen Übungsstätten.

§ 16 Auflösung

Der Verein kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die sonst keine Beschlüsse fasst, aufgelöst werden, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Kann hiernach die Auflösung nicht beschlossen werden, so ist innerhalb eines Monats eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Das vorhandene Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Stadt Karlsruhe zu, die es zur Sportförderung im Stadtteil Hohenwettersbach zu verwenden hat. Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim anzumelden. Liquidator ist der 1.Vorsitzende.

§ 17 Übergangsbestimmung

Die im Amt befindliche gewählte Verwaltung bleibt im Amt bis zur nächsten turnusmäßigen
Mitgliederversammlung nach Inkrafttreten der Satzung.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.03.2024 in Kraft.